AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der budo-Metallbau GmbH (Stand: 05.2018)
A. Geltungsbereich dieser AGB
1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge über die Ausführung von Metallbauarbeiten sowie die Lieferung von Elementen und Sachen zwischen der budo-Metallbau GmbH und ihren Kunden. Abschnitt B der Bedingungen gilt für alle Verträge. Abschnitt C nur für Verträge, in denen die budo-Metallbau GmbH verpflichtet ist zur Ausführung von Metallbauarbeiten, insbesondere zur Montage. Abschnitt D gilt nur für Verträge, die ausschließlich die Lieferung von Elementen oder Sachen zum Gegenstand hat.
2.
Abweichende Bedingungen des Kunden, die die budo-Metallbau GmbH nicht ausdrücklich anerkennt, sind für diese unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn die budo-Metallbau GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
B. Bedingungen für alle Verträge§ 1. Vertragsschluss, Vertragsgegenstand, Textform1.
Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der budo-Metallbau GmbH und dem Kunden ist der geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der budo-Metallbau GmbH maßgeblich, sofern der Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes regelt. Unterlagen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn in der Auftragsbestätigung durch die budo-Metallbau GmbH oder im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den textlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Vertragsangebote der budo-Metallbau GmbH sind freibleibend. Angebote und Preisangaben, die in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial der budo-Metallbau GmbH enthalten sind, sind freibleibend und unverbindlich. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.2.
Richtet der Kunde ein Angebot (Bestellung) an die budo-Metallbau GmbH, so ist er hieran 14 Tage ab Zugang bei der budo-Metallbau GmbH gebunden. Der Vertrag ist zwischen dem Kunden und der budoMetallbau GmbH geschlossen, wenn die budo-Metallbau GmbH die Annahme des Angebots fristgemäß in Textform bestätigt oder die Leistung ausführt.3.
Angaben der budo-Metallbau GmbH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Teilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen und die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
§ 2. Preise, Zahlung, Skonto, Verpackung, Preisgarantien und -anpassung1.
Die Preise gelten für den im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Verpackung und Lieferung sind gesondert zu vergüten, sofern der Vertrag nichts Abweichendes regelt. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
2.
Die den Leistungen zugrunde gelegten Preise beruhen auf den Maßen und der Ausführung entsprechend des Vertrages. Eventuelle Preisgarantien beziehen sich daher ausschließlich auf die Leistung (Ausführung und Maße), die im Vertrag ausgewiesen ist. Bei einer Änderung des Leistungsumfanges (Ausführung oder Maße) ist eine Änderung der Preise durch die Erhöhung von Lohn- oder Materialkosten entsprechend zu berücksichtigen.
3.
Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung zu bezahlen, soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben. Schlussrechnungen sind binnen 30 Tagen ab Zugang der Rechnung und Abnahme zu bezahlen. Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber, wobei Kosten und Spesen vom Kunden zu tragen sind.
4.
Ist ein Skontoabzug vertraglich vereinbart, so beträgt dieser 2% bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum, soweit nichts anderes vereinbart ist. Nebenkosten wie Verpackung, Frachten, etc. sind vom Skontoabzug ausgenommen.
5.
Einfache Verpackung aus Papier, Pappe und vergleichbaren Materialien wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Kisten und Verschläge im Wert von über 10,00 EUR werden mit 4/5 des berechneten Wertes gutgeschrieben, wenn sie frachtfrei in gutem Zustand innerhalb von sechs Wochen ab Auslieferung (bei der budo-Metallbau GmbH eingehend) zurückgesendet werden.
6.
Für Arbeiten der budo-Metallbau GmbH, die später als vier Monate nach Vertragsschluss durchgeführt werden, sind die Preise entsprechend einer zwischenzeitlich eingetretenen Erhöhung von Lohn- und Materialkosten auf Verlangen der budo-Metallbau GmbH anzupassen. Die bis vier Monate nach Vertragsschluss erbrachten Leistungen sind - soweit erforderlich - in einem gemeinsamen Aufmaß festzustellen und nach den ursprünglichen Preisen abzurechnen. Dies gilt soweit nicht, als die budo-Metallbau GmbH gegenüber dem Kunden schriftlich erklärt hat, dass die Preise für die Dauer des Vertrages oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes bindend sind.
7.
Die budo-Metallbau GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der budo-Metallbau GmbH durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt auch bei Gefährdung von Forderungen aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt.
§ 3. Termine und -fristen, Unmöglichkeit, Verzögerung
1.
Soweit dies nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist, sind Fristen keine Vertragsfristen. Einseitig gesetzte Fristen sind keine Vertragsfristen. Termine und –fristen sind nur dann verbindlich, wenn die budo-Metallbau GmbH diese als verbindlich bestätigt hat. Das bedeutet: Von der budo-Metallbau GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine verbindliche Frist oder ein verbindlicher Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Verpflichtungen der budo-Metallbau GmbH gemäß § 650k BGB bleiben hiervon unberührt.
2.
Für die Einhaltung von Fristen und Terminen ist es erforderlich, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und der Kunde allen maßgeblichen Verpflichtungen nachgekommen ist, die ihm obliegen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Frist bzw. verschiebt sich der Termin um einen angemessenen Zeitraum, sofern die budo-Metallbau GmbH dies nicht zu vertreten hat. Angemessen ist mindestens die Dauer des Zeitraums, in dem der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder er sich nicht (vollständig) erklärt hat. Hinzu kommt ein Zuschlag für die Wiederaufnahme der Leistung. Die Rechte der budo-Metallbau GmbH aufgrund eines Verzuges des Kunden bleiben hiervon unberührt.
3.
Sollte die budo-Metallbau GmbH einen vereinbarten Termin bzw. eine vereinbarte Frist nicht einhalten, so hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in der Regel zwei Wochen nicht unterschreiten darf. Gerät die budo-Metallbau GmbH mit einer Leistung in Verzug oder wird die budo-Metallbau GmbH eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der budo-Metallbau GmbH auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
§ 4. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Übertragung von Rechten und Pflichten
Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden ist nur zulässig, wenn die budo-Metallbau GmbH die schriftliche Zustimmung erklärt hat.
§ 5. Gewährleistungsansprüche, Kosten unzutreffender Mangelrügen
1.
Die Ansprüche des Kunden gegen die budo-Metallbau GmbH aufgrund aufgetretener Mängel sind auf die Nacherfüllung beschränkt. Für den Fall, dass die Nacherfüllung fehlschlägt, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis herabzusetzen oder (wenn es sich nicht um eine Bauleistung handelt) vom Vertrag zurückzutreten.
2.
Im Rahmen der Mängelbeseitigung ersetzte Teile werden Eigentum der budo-Metallbau GmbH.
3.
Die Gewährleistung entfällt insoweit, als der Kunde ohne Zustimmung der budo-Metallbau GmbH die Leistung ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
4.
Fordert der Kunde die budo-Metallbau GmbH zur Beseitigung eines Mangels auf, wird die budo-Metallbau GmbH die Beanstandung prüfen. Stellt sich heraus, dass ein Mangel vorliegt, trägt die budo-Metallbau GmbH die Kosten für Prüfung und Nacherfüllung. Liegt dagegen kein Mangel vor, ist der Kunde - sofern er Kaufmann ist - verpflichtet, der budo-Metallbau GmbH die durch das unberechtigte Verlangen entstandenen Kosten (bspw. für Transport, Anfahrt, Arbeit, Material) zu ersetzen.
5.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Gewährleitungsfrist 4 Jahre ab Fertigstellung der Leistung (Abnahme), gemäß VOB/B. Für Beschläge und elektrische Bauteile beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre, wenn nichts anderes vereinbart ist.
§ 6. Haftung
1.
Die budo-Metallbau GmbH haftet für einfache Fahrlässigkeit nur, wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Die Haftung ist dabei auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zudem haftet die budo-Metallbau GmbH unbeschränkt bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Im Übrigen ist die Haftung der budo-Metallbau GmbH bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Unberührt hiervon bleibt die Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei der Übernahme einer Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.
2.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der budo-Metallbau GmbH. § 7. Erklärungen der Mitarbeiter der budo-Metallbau GmbH vor Ort Erklärungen jeder Art der Mitarbeiter der budo-Metallbau GmbH vor Ort sind nur verbindlich, sofern der Mitarbeiter eine rechtgeschäftliche Vollmacht vorweisen kann oder sofern sie von einem Vertretungsberechtigten der budo-Metallbau GmbH ausdrücklich bestätigt werden.
§ 8. Unmöglichkeit, Verzögerung
1.
Die budo-Metallbau GmbH haftet nicht für die Unmöglichkeit der Leistung oder für Verzögerungen in der Leistung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die budo-Metallbau GmbH nicht zu vertreten hat. Dies können sein z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, soweit die budo-Metallbau GmbH dies nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der budo-Metallbau GmbH die Ausführung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die budo-Metallbau GmbH zur Kündigung des Vertrages bzw. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Ausführung der Leistung unter Berücksichtigung der beidseitigen Interessen nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der budo-Metallbau GmbH den Vertrag kündigen bzw. zurücktreten. Die budo-Metallbau GmbH wird den Kunden in diesen Fällen unverzüglich darüber unterrichten, dass eine Ausführung nicht möglich ist.
2.
Verzögert sich die Ausführung durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, hat er der budo-Metallbau GmbH den entstandenen Schaden zu ersetzen.
3.
Gerät die budo-Metallbau GmbH mit einer Leistung in Verzug oder wird die budo-Metallbau GmbH eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der budo-Metallbau GmbH auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
§ 9. Datenschutz
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die budo-Metallbau GmbH für die Geschäftsabwicklung notwendige Daten des Kunden erheben und speichern. Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden beachten wir die gesetzlichen Bestimmungen. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der auf unserer Internetseite (https://www.budo-metallbau.net/datenschutz.html) abrufbaren Datenschutzerklärung. Der Kunde erhält auf Anforderung jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
§ 10. Anzuwendendes Recht
Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus dem bestehenden Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 11. Gerichtsstand
1.
Gerichtsstand ist der Sitz der budo-Metallbau GmbH, sofern der Kunde Kaufmann ist. Die budo-Metallbau GmbH hat das Recht, den Kunden nach Wahl auch am Ort der Baumaßnahme bzw. Lieferung zu verklagen.
2.
Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder hat er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder ist dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand der Sitz der budo-Metallbau GmbH.
§ 12. Salvatorische Klausel
Ist oder wird eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam oder nichtig, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.
C. Zusätzliche Bedingungen für Verträge, die eine Montage beinhalten
§ 13. Abschlagszahlungen
Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Kunden nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.
§ 14 Abnahme, Teilabnahmen
1.
Wird die Leistung vom Kunden in Gebrauch genommen, so gilt sie spätestens als abgenommen, wenn der Kunde nicht binnen vier Wochen ab Ingebrauchnahme Gegenteiliges gegenüber der budo-Metallbau GmbH äußert, insbesondere keine wesentlichen Mängel gerügt.
2.
Als abgenommen gilt die Leistung auch dann, wenn die budo-Metallbau GmbH dem Kunden nach Fertigstellung der Leistung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist und unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Als angemessen gilt in der Regel eine Frist von zwei Wochen.
3.
Ist der Kunde Verbraucher, so treten die unter Ziffer 2 bestimmten Rechtsfolgen nur dann ein, wenn die budo-Metallbau GmbH den Kunden zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
4.
Verweigert der Kunde die Abnahme so kann die budo-Metallbau GmbH verlangen, dass der Kunde an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung des Werks mitwirkt und ein gemeinsames Protokoll der Feststellung unterschreibt. Bleibt der Kunde einem vereinbarten oder einem von der budo Metallbau-GmbH innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Zustandsverstellung fern, ist die budo-Metallbau GmbH berechtigt, die Zustandsverstellung einseitig vorzunehmen, es sei denn, der Kunde hat sein Fernbleiben nicht zu vertreten. In diesem Fall übersendet die budo-Metallbau GmbH dem Kunden eine Abschrift des datierten und unterzeichneten Protokolls der einseitigen Zustandsfeststellung. Ist das Werk dem Kunden verschafft worden und ist im Protokoll ein offenkundiger Mangel nicht angegeben, wird vermutet, dass dieser nach der Zustandsverstellung entstanden und nicht von der budo-Metallbau GmbH zu verantworten ist.
5.
Die budo-Metallbau GmbH kann die Abnahme in sich abgeschlossener Teile der Leistung (Teilabnahme) verlangen. In sich abgeschlossen ist dabei jeder Teil der Leistung, der für sich genommen (unabhängig von weiteren Leistungsbestandteilen) auf seine Vertragskonformität untersucht werden kann. Dies können auch einzelne Positionen oder Titel des Leistungsverzeichnisses sein.
§ 15 Nachträgliche Änderungen
1.
Sollte der Kunde von der budo-Metallbau GmbH nach Vertragsschluss eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig ist, begehren, so finden die gesetzlichen Regelungen, insbesondere §§ 650b, 650c BGB, Anwendung, es sei denn, nachfolgend ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
2.
Die budo-Metallbau GmbH ist in der Preisbildung für das Angebot nach § 650b Abs. 1 BGB über die Mehr- oder Minderkosten frei.
3.
Beauftragt der Kunde das Angebot über die Mehr- oder Minderkosten nicht oder ordnet er die Ausführung der Mehr- oder Minderleistungen (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) nicht nach § 650b Abs. 2 BGB an, so ist die budo-Metallbau GmbH berechtigt, dem Kunden die Kosten für die Angebotserstellung zu berechnen. Dabei kann die budo-Metallbau GmbH für die entstehenden Aufwände ihre Verrechnungssätze für Lohn, Material und Fahrtkosten, die zum Zeitpunkt des Begehrens des Kunden gelten, in Ansatz bringen.
4.
Die Ausführung einer Änderung im Sinne von § 650b Abs. 1 Nr. 1 BGB ist der budo-Metallbau GmbH nur zumutbar, sofern und soweit ihr diese technisch möglich ist, ihr Betrieb entsprechend ausgestattet, die verfügbaren Mitarbeiter dazu qualifiziert sind und nicht betriebsinterne Vorgänge der Ausführung entgegenstehen. Im Rahmen der betriebsinternen Vorgänge sind insbesondere die zur Verfügung stehenden Kapazitäten, die Kapazitätsplanung und die Auswirkungen auf andere auszuführende Aufträge, wie auch Zeiträume mit verringerter Leistungsfähigkeit (bspw. Betriebsurlaub, allgemeine Urlaubszeiten) zu berücksichtigen. Die budo-Metallbau GmbH ist nicht dazu verpflichtet, ihre Kapazitäten zu erhöhen (etwa durch die Beauftragung von Nachunternehmern), um die Ausführung der Änderung zu ermöglichen. Führt die Ausführung der Änderung zu einem Nachteil, der unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht unerheblich ist, ist die Ausführung unzumutbar. Ein Nachteil kann auch in dem Umstand liegen, dass durch die Ausführung der Änderung der zeitliche Ablauf der Leistungserbringung gestört wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Leistungszeitraum sich nicht unerheblich verlängert. Maßgeblich für die Betrachtung ist die Prognose der budo-Metallbau GmbH zum Zeitpunkt des Begehrens.
5.
Begehrt der Kunde von der budo-Metallbau GmbH die Ausführung einer bestimmten Leistung und sind die Parteien nicht darüber einig, ob diese Leistung von der vertraglich geschuldeten Leistung umfasst ist, so besteht ein Anspruch auf Vergütung dieser Leistung auch dann, wenn• die budo-Metallbau GmbH vor Ablauf der Frist des § 650b Abs. 2 BGB mit der Ausführung dieser Leistung beginnt und
• sie darauf hinweist, dass sie eine Mehrvergütung geltend machen wird oder sie sich dieses vorbehält und
• festgestellt ist oder sich die Parteien darauf verständigen, dass die begehrte Leistung nicht bereits nach dem Vertrag geschuldet war.In diesem Fall hat die budo-Metallbau GmbH einen Anspruch auf Vergütung nach § 650c BGB. § 650 C Abs. 3 BGB findet auf diese Vergütung keine Anwendung. Es gelten die allgemeinen Regeln für Abschlagszahlungen.
6.
Begehrt der Kunde eine Änderung im Sinne des § 650b BGB, so ist die budo-Metallbau GmbH ab Zugang des Begehrens in der Ausführung ihrer vertraglichen Leistung behindert (§ 18 der allgemeinen Geschäftsbedingungen)• sofern und soweit die Ausübung der vertraglichen Leistung von der begehrten Änderung betroffen oder von dieser abhängig ist oder mit dieser insoweit im Zusammenhang steht, als eine sachgerechte wirtschaftliche Betrachtung eine Ausführung der vertraglichen Leistung in Verbindung mit der begehrten Änderung erfordert und
• solange nicht der Kunde unser Angebot beauftragt oder eine Anordnung nach § 650b Abs. 2 BGB trifft oder verbindlich in Textform der budo-Metallbau GmbH gegenüber erklärt, dass er von seinem Begehren Abstand nimmt.Ist die budo-Metallbau GmbH nicht für die Planung der vertraglichen Leistung (im Sinne einer Ausführungsplanung) verantwortlich, so ist sie darüber hinaus solange in der Ausführung der vertraglichen Leistung behindert, als die für die Abänderung erforderliche Planung seitens des Kunden nicht vollständig und fehlerfrei zur Verfügung gestellt wurde. Äußert der Kunde sein Begehren innerhalb der vertraglich vorgesehen Ausführungszeit, so wird die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der budoMetallbau GmbH vermutet.
7.
Das Anordnungsrecht des Kunden nach § 650b Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der Kunde zuvor die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass die budo-Metallbau GmbH ein Angebot unterbreiten kann. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, die für die Änderung erforderliche Planung zur Verfügung zu stellen, wenn die budo-Metallbau GmbH nicht für die Planung der vertraglichen Leistung (im Sinne einer Ausführungsplanung) verantwortlich ist; die Frist des § 650b Abs. 2 BGB beginnt in diesem Fall frühestens mit Zugang der vollständigen und fehlerfreien Planung.
8.
Die für die unveränderten Vertragsleistungen vereinbarten Preise bleiben von der Änderung unberührt. Ausschließlich die aus der Änderung resultierenden Mehr- oder Minderleistungen werden auf der Grundlage der tatsächlich erforderlichen Kosten vergütet. Diese tatsächlich erforderlichen Mehr-und Minderkosten werden von der budo-Metallbau GmbH entsprechend aufgeschlüsselt. Für die tatsächlichen Lohnkosten sind die Kosten der jeweiligen Mitarbeitergruppe (ermittelt auf der Grundlage produktiver Stunden) für Löhne einschließlich sämtlicher lohnbezogenen Zuschläge, Sozialkosten, Lohnnebenkosten und sonstige Zuwendungen (z. B. Vermögensbildung) zugrunde zu legen. Nach der Wahl der budo-Metallbau GmbH sind maßgeblich entweder die so ermittelten Kosten der für die Änderung eingesetzten Mitarbeiter, der jeweilige Baustellenmittellohn oder der Betriebsmittellohn bezogen auf die Mitarbeitergruppe, der die eingesetzten Mitarbeiter zuzuordnen sind. Im Rahmen des Mittellohns steht es der budo-Metallbau GmbH frei, Lohnkosten aufsichtführender Personen oder Meister anteilig mit einzurechnen. Sofern die budo-Metallbau GmbH spätestens unmittelbar nach Vertragsschluss dem Kunden eine Übersicht über die Mittellöhne übergibt, wird vermutet, dass diese bei dem späteren Begehren von Änderungen im Sinne von § 650b Abs. 1 BGB durch den Kunden den tatsächlich erforderlichen Lohnkosten entsprechen. Die tatsächlichen Gerätekosten setzen sich zusammen aus den Kosten der Gerätevorhaltung (kalkulatorischen Abschreibung, Verzinsung und Reparaturkosten), des Gerätebetriebes (wobei die Bedienungskosten als Lohnkosten zu werten sind) und der Gerätebereitstellung. Ferner aus den anteiligen allgemeinen Gerätekosten. Zum Nachweis der tatsächlichen Materialkosten ist die Vorlage einer entsprechenden Preisliste unseres Materiallieferanten geeignet. Einkaufsrechnungen müssen nicht vorgelegt werden. Die Erforderlichkeit der so ermittelten tatsächlichen Kosten wird vermutet.
9.
Ergeben sich durch eine vom Kunden begehrte und angeordnete Änderung im Vergleich zur ursprünglichen vertraglichen Vergütung Minderkosten, so sind diese mit den tatsächlich erforderlichen Kosten bis zu einem Maximalbetrag in Ansatz zu bringen, der der kalkulierten Vergütung für die ursprüngliche nun von der Änderung betroffenen Leistung exklusive der kalkulierten Deckungsbeiträge für allgemeine Geschäftskosten, Baustellengemeinkosten sowie Wagnis und Gewinn entspricht. Letztere dürfen durch die Änderung nicht geschmälert werden.
10.
Hat der Kunde das Angebot der budo-Metallbau GmbH über Mehr- oder Minderkosten einer vom Kunden begehrten Änderung (§ 650b Abs. 1 BGB) in Kenntnis der von der budo-Metallbau GmbH in Ansatz gebrachten Zuschlagssätze akzeptiert oder hat der Kunde, in Kenntnis der von der budo-Metallbau GmbH in Ansatz gebrachten Zuschlagssätze, Zahlungen auf die von der budo-Metallbau GmbH erstellten Abrechnung über die Mehr- und Minderkosten einer vom Kunden begehrten Änderung veranlasst, ohne die Höhe der berechneten Zuschlagssätze zu beanstanden, so wird auch für künftige Änderungsbegehren vermutet, dass diese Zuschlagssätze angemessen sind. entsprechendes gilt für die in Ansatz gebrachten Kosten. Hier wird für vergleichbare Leistungen vermutet, dass die Kosten die tatsächlich hin Kosten darstellen und in dieser Höhe erforderlich sind. Weist die budo-Metallbau GmbH Kostenerhöhungen nach (z. B. Materialpreis, Lohn), ändert sich der entsprechende Kostenfaktor. Für die übrigen Faktoren (bspw. Zeitansätze) bleibt die Vermutungswirkung unberührt.
11.
Die budo-Metallbau GmbH ist berechtigt, ihre Kalkulation in einem verschlossenen Umschlag beim Kunden spätestens 14 Tage nach Vertragsschluss zu hinterlegen. Sofern es im Rahmen von Vergütungsfragen auf die Kalkulation ankommt, ist der Kunde berechtigt, die Urkalkulation nach vorheriger Ankündigung zu öffnen und einzusehen. Der budo-Metallbau GmbH ist Gelegenheit zu geben, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Nach Einsichtnahme wird die Urkalkulation wieder verschlossen. Nach endgültiger Abwicklung des Bauvorhabens ist der Kunde verpflichtet, die Urkalkulation herauszugeben. Als Hinterlegung im Sinne von § 650c Abs. 2 BGB gilt es auch, wenn die budo-Metallbau GmbH ihre Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag bei ihr verwahrt, die die Vertragsparteien spätestens 14 Tage nach Vertragsschluss parafiert oder unterschrieben haben. Sofern es im Rahmen von Vergütungsfragen auf die Urkalkulation ankommt, legt die budo-Metallbau GmbH den Umschlag auf Verlangen des Kunden vor, sodass dieser im Beisein der Parteien geöffnet und die Urkalkulation eingesehen werden kann. Anschließend wird die Urkalkulation erneut in einem Umschlag verschlossen, den die Parteien wiederum parafieren bzw. unterzeichnen.
§ 16. Pflichten des Kunden, Anzeigepflicht
1.
Der Kunde ist verpflichtet, sofern vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, auf seine Kosten: die Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten auf der Baustelle zu schaffen, insbesondere die Schaffung der Baufreiheit; ausreichend Raum für die Errichtung der Baustelle sowie für die Materiallagerung zur Verfügung zu stellen; Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung und Anschlüsse bereitzustellen; vor Beginn der Montage erforderliche Vorleistungen abzuschließen, soweit die Arbeiten der budo-Metallbau GmbH hiervon betroffen wären; erforderliche Vorrichtungen zur Verfügung zu stellen; Vorkehrungen zum Schutz und zur Lagerung der zu montierenden Teile zu schaffen; die budoMetallbau GmbH bei den Montagearbeiten zu unterstützen, soweit dies geboten ist.
2.
Der Kunde stellt sicher, dass vor Ort die Voraussetzungen vorliegen, dass die budo-Metallbau GmbH mit der Montage zum genannten Termin beginnen und die Arbeiten ohne Beeinträchtigung durchführen kann.
3.
Der Kunde hat budo-Metallbau GmbH alle ihm bekannt werdenden Umstände unverzüglich anzuzeigen, die die vertragsgemäße Ausführung der Leistung verzögern, behindern oder unterbrechen können.
4.
Der Kunde trägt die Verkehrssicherungspflicht am Montageort, sofern er Kaufmann ist.
§ 17. Bedenkenmeldung, Auswirkungen auf die Gewährleistung
1.
Hat die budo-Metallbau GmbH Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Kunden gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Kunden mitzuteilen. Der Kunde bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
2.
Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen sowie auf sonstige Vorgaben des Kunden, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Kunde. Die budo-Metallbau GmbH haftet daneben allenfalls anteilig oder auch statt des Kunden, wenn sie schuldhaft die Mitteilung nach Ziffer 1 nicht gemacht hat. Dies gilt nur, wenn die Bedenkenmeldung dazu geführt hätte, dass der Mangel nicht oder nicht in dem eingetretenen Umfang aufgetreten wäre.
§ 18. Behinderungen
1.
Glaubt sich die budo-Metallbau GmbH in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat sie es dem Kunden anzuzeigen. Hindernde Umstände werden in jedem Fall berücksichtigt, wenn dem Kunden offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt war.
2.
Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:
• durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Kunden,
• durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb der budo-Metallbau GmbH oder in einem unmittelbar für sie arbeitenden Betrieb,
• durch höhere Gewalt oder andere für die budo-Metallbau GmbH unabwendbare Umstände.Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
3.
Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die der budo-Metallbau GmbH bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
4.
Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Anspruch der budo-Metallbau GmbH auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB bleibt unberührt.
5.
Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach den Ziffern 3 und 4. Wenn die budo-Metallbau GmbH die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.
D. Zusätzliche Bedingungen für Verträge, die sich auf die Lieferung beschränken
§ 19. Eigentumsvorbehalt
1.
Der Liefergegenstand bleibt im Eigentum der budo-Metallbau GmbH bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.
2.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen für Forderungen von budo-Metallbau GmbH gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich aller bestehenden und noch entstehenden, künftigen Forderungen. Dies gilt nur, wenn der Kunde Kaufmann ist. Auf Verlangen des Kunden ist die budo-Metallbau GmbH verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt zu verzichten, wenn der Kunde sämtliche aus dem Vertrag resultierende Forderungen erfüllt hat und für die weiteren Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherheit besteht.
3.
Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Ist die Durchführung von Wartungsarbeiten erforderlich, hat der Kunde diese rechtzeitig zu veranlassen. Das gleiche gilt für Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten.
4.
Solange das Eigentum an dem Liefergegenstand nicht auf den Kunden übergegangen ist, ist dieser verpflichtet, die budo-Metallbau GmbH unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn der Liefergegenstand Gegenstand einer Pfändung oder sonstiger Eingriffe Dritter ist. Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht, ist er der budo-Metallbau GmbH zum Schadensersatz verpflichtet. Interveniert die budo-Metallbau GmbH erfolgreich gegen den Eingriff des Dritten und hat die budo-Metallbau GmbH gegen den Dritten als Kostenschuldner im Wege der Zwangsvollstreckung vergeblich versucht, die Interventionskosten beizutreiben, ist der Kunde gegenüber der budo-Metallbau GmbH zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet.
5.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die budo-Metallbau GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die budo-Metallbau GmbH ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf die budo-Metallbau GmbH diese Rechte nur geltend machen, wenn die budo-Metallbau GmbH dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.
Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu be- oder verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren der budo-Metallbau GmbH entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die budoMetallbau GmbH als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die budo-Metallbau GmbH Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zum Wert der gesamten neuen Sache entspricht. Ist der Kunde nicht Eigentümer der neuen Sache, hat er die budo-Metallbau GmbH hierüber vor Be- oder Verarbeitung zu informieren. Für die Be- oder Verarbeitung ist in diesem Fall die Zustimmung der budo-Metallbau GmbH erforderlich. Diese kann die Zustimmung von einer Sicherheitsleistung oder vorheriger vollständiger Zahlung abhängig machen. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b.
Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an die budo-Metallbau GmbH ab. Die budo-Metallbau GmbH nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c.
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben der budo-Metallbau GmbH ermächtigt. Die budoMetallbau GmbH verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der budo-Metallbau GmbH nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann die budo-Metallbau GmbH verlangen, dass der Kunde der budo-Metallbau GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
d.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der budo-Metallbau GmbH um mehr als 10%, wird die budo-Metallbau GmbH auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl der budoMetallbau GmbH freigeben.
e.
Die Berechtigung zur Weiterveräußerung und/oder Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Nimmt der Kunde die Zahlungen dann wieder auf, lebt die Berechtigung nur auf, wenn die budo-Metallbau GmbH dies ausdrücklich gegenüber dem Kunden erklärt.
§ 20. Transport, Gefahrübergang
Verzögert sich der Transport oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand transportbereit ist und die budo-Metallbau GmbH dies dem Kunden angezeigt hat.
§ 21. Ausschlussfrist für offensichtliche Mängel
1.
Die Liefergegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn die budo-Metallbau GmbH nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel erhält, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377, 381 HGB, sofern der Kunde Kaufmann ist.
2.
Ist die budo-Metallbau GmbH Vorlieferant des Kunden, gilt § 478 BGB (Lieferantenregress) in Bezug auf §§ 5 und 6 vorrangig.